SATZUNG

Satzung des VSVR E.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen Verein für Spitze und verwandte Rassen e.V.,
in Kurzform VSVR e.V. und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Osterode am Harz.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(2) Vereinszweck ist die Förderung und Zucht von Rassehunden nach neuesten kynologischen Erkenntnissen. Der Verein strebt einen freiwilligen Zusammenschluss von Rassehundezüchtern und Hundeliebhabern an mit dem Ziel der Erhaltung und Verbesserung der einzelnen Rassen. Um dieses zu erreichen, führt der Verein kynologische Veranstaltungen durch und organisiert Ausstellungen.

 

 

§ 3 Vereinstätigkeit

(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch Konzentration auf die Zucht zur Erhaltung der Spitzrassen und wird durch Betreuung dieser Zuchtstätten sichergestellt.

(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.(2) Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

(3) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(4) Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 und den Aufwendungsersatz nach Abs. 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

(5) Weitere Einzelheiten können in einer Finanzordnung des Vereins geregelt werden, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.

(3) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

(4) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.

(5) Stimmberechtigt sind den Beitrag zahlende Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.

(3) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als 1 Monat im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.

(4) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet. Maßgebend ist jeweils der Posteingang.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

 

§ 7 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe eines Beschlusses durch die Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit in der Mitgliederversammlung erforderlich. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist am 10. Januar eines Jahres in einer Summe zur Zahlung fällig. Jedes Mitglied ist verpflichtet dem Verein zu dessen Zahlung ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen, sofern der Verein die Mitgliedsbeiträge per Lastschrift einzieht.

(2) Die Beiträge dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre.

(3) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.

(4) Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag quartalsmäßig berechnet.

 

§ 8 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung

 

§ 9 Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus dem
– 1. Vorsitzenden
– 2. Vorsitzenden
– Hauptzuchtwart
– Kassenwart
– Schriftführer

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden einzeln vertreten. (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vorstand durch Kooptation ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Wiederwahl ist möglich.

(4) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als 1.000,00 EUR für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als 1.000,00 EUR der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.

(6) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 1 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 6 Wochen. Vorstandsitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, im Hinderungsgrund der 2. Vorsitzende.

(7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

(8) Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist in der Finanzordnung des Vereines geregelt.

(9) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung kann entweder real, virtuell oder elektronisch (einfache Email) erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des §32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Den Ort der Versammlung bei realen Mitgliederversammlungen bestimmt der Vorstand. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen                 Chatroom statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder dies von 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt.

(2) Die Bekanntmachung eines Termins für die Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 8 Wochen durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. Mitgliedsanträge sind sodann innerhalb von 2 Wochen nach der Bekanntmachung des Termins zur Mitgliederversammlung bei dem Vorstand einzureichen. Die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands oder geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(6) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

(a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,

(b) Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes,

(c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, oder über Vereinsauflösung, (d) Beschlussfassung über das Beitragswesen,

(e) Beschlussfassung über die Rücklagenbildung,

(f) Beschlussfassung über die Einrichtung und Auflösung von Abteilungen,

(g) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes,

(h) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungs-leiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

(8) Ein von dem Schriftführer erstelltes und unterzeichnetes Protokoll der Mitgliederversammlung ist innerhalb von 6 Wochen nach der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zuzuleiten bzw. in einem hierfür vorgesehenen, allen Mitgliedern zugänglichen Informationsforum (z.B. interner Bereich der Homepage) zu veröffentlichen.

 

§ 11 Kassenprüfung

(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

(2) Sonderprüfungen sind möglich.

 

§ 12 Zuchtordnung

(1) Der Vorstand ist zum Erlass der Zuchtordnung ermächtigt. Dabei ist sicherzustellen, dass es jedem Mitglied offen steht, zur Zucht auch Hunde von

(2) Nicht-Vereinsmitgliedern i.S.d.§ 3 Abs.1 einzusetzen und seinen Hund auch
Nicht-Vereinsmitgliedern zur Zucht bereitzustellen.

 

§ 13 Haftung

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,00 EUR im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung von Vereinstätigkeiten, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 14 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ergeben, werden folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit etc. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassen-geschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

 

§ 15 Auflösung des Vereines

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung b schlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

(2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden an den Verein Spitz-Nothilfe e.V. in 26434 Wangerland, Wassener Straße 6.

 

§ 16 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

 

§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der schriftlichen Mitgliederversammlung am 20. August 2022 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.