Zuchtordnung

VSVR Zuchtordnung

Stand: 11.11.2020

 

 

1 Präambel

Der Deutsche Spitz ist in den Varietäten Großspitz und Mittelspitz vom Aussterben bedroht. Der züchterisch zur Verfügung stehende Genpool ist bereits sehr klein und hat überdies die Tendenz, weiter zu schrumpfen.

Der VSVR hat sich u.a. insbesondere die Erhaltung der Deutschen Spitze in seinen Varietäten
– Wolfsspitz
– Großspitz
– Mittelspitz
– Kleinspitz

mit der am stärksten gefährdeten Varietät Großspitze, mit ihrem charakteristischen Wesen und den rassetypischen Merkmalen zum Ziel gesetzt. Die Hunde sollen gesund, verhaltenssicher und sozial verträglich sein.

Um das gesetzte Ziel zu verfolgen, haben die Mitglieder des VSVR sich auf eine Doppelstrategie geeinigt:

1. Nutzung des bestehenden Genpools und aktives Entgegenwirken der weiteren Verkleinerung des für die Zucht zur Verfügung stehenden Genpools
(beispielsweise keine zuchtausschließenden Bestimmungen zur Farbe)

2. Erweiterung des bestehenden Genpools durch geeignete Maßnahmen
(beispielsweise kontrollierte Vergrößerung des Genpools durch von der Mitgliederversammlung zu beschließende Auszuchtprogramme mit klar definierten Voraussetzungen und Regeln)

Alle im Folgenden näher detaillierten Regelungen sind stets im Einklang mit dieser Strategie zu sehen. Darüber hinaus obliegt es jedem Züchter, all seine die Zucht betreffenden Entscheidungen und Maßnahmen in eigener Verantwortung auf Konformität mit dieser Strategie und der geltenden Zuchtordnung zu überprüfen.

Die Zuchtordnung bildet den Rahmen, in dem der VSVR über die vereinsgemäße Zucht wacht.

2 Züchter

Als Züchter einer Hunderasse gelten die Besitzer von Zuchthündinnen und von Deckrüden. Sie tragen die Verantwortung für das Zuchtresultat.

Die Züchter sind für das Zusammenführen der Zuchttiere verantwortlich. Jeder Züchter muss über Sachkunde hinsichtlich der Risikoerwartung verfügen. Auf den §2 Tierschutzgesetz (Fixationsverbot) wird verwiesen.

Nach der Eigentumsübertragung einer belegten Hündin gilt der neue Eigentümer als Züchter.

3 Zuchtberatung und Zuchtkontrolle

Der VSVR führt Zuchtzulassungsverfahren durch, um die zum Zuchteinsatz kommenden Hunde hinsichtlich ihrer Gesundheit, ihres Wesens und ihres Exterieurs zu beurteilen und erforderlichenfalls ihren Zuchteinsatz mit Auflagen zu versehen.

Der Vorstand und die Zuchtwarte kontrollieren die Zucht und die Einhaltung der Zuchtordnung.

3.1 Hauptzuchtwart

Der Hauptzuchtwart ist für die Überwachung aller Zuchtangelegenheiten unter Berücksichtigung der Einhaltung aller für die Zuchtlenkung dienenden Bestimmungen und Maßnahmen des Vereins zuständig.

Ihm obliegt es, erbliche Defekte und Krankheiten zu erfassen, deren Entwicklung zu dokumentieren, zu bewerten und – wo erforderlich – deren züchterische Bekämpfung zu veranlassen. Das Zuchtbuchamt stellt ihm alle vorhandenen relevanten Unterlagen dafür zur Verfügung. Er kann in der Hundezucht tätige Personen mit Auflagen belegen, um die Einhaltung der Zuchtordnung sicherzustellen.

3.2 Zuchtwarte

Die Aus- und Weiterbildung von Zuchtwarten erfolgt über den IHV.

Zuchtwarte sind für die Kontrolle der Zuchtstätten, aller Maßnahmen der Zucht durch die Züchter sowie der Einhaltung aller für die Zuchtlenkung dienenden Bestimmungen und Maßnahmen des Vereins zuständig. Sie können dem Züchter Auflagen machen, insbesondere hinsichtlich der Anzahl sowie Art und Weise der Haltung der Tiere oder Anzahl gleichzeitiger Würfe.

Den Zuchtwarten obliegt die Überwachung der Einhaltung der vorliegenden Zuchtordnung.

Zuchtwartanwärter sind Zuchtwartbewerber, die nach Vorschlag des Hauptzuchtwarts vom Vorstand bestätigt werden. Zum Zuchtwart kann ein Mitglied des VSVR durch den 1. Vorsitzenden des Vereins ernannt werden, das über hinreichende Sachkunde in der Zucht und Haltung von Hunden sowie der Zuchtbestimmungen des VSVR verfügt.

Voraussetzungen hierfür sind:

Mindestens 3 in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des VSVR oder IHV eigenverantwortlich gezüchtete und persönlich aufgezogene Würfe, Teilnahme an einer IHV Zuchtwartaus- und/oder einer Zuchtwartfortbildung, Unbescholtenheit in der eigenen züchterischen Tätigkeit sowie ausführliches kynologisches Wissen und Kenntnisse über die Zuchtziele des VSVR.

Zuchtwarte sind verpflichtet, sich regelmäßig kynologisch weiterzubilden sowie spätestens alle 2 Jahre an den vom IHV angebotenen Zuchtwart-Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen.

Die Kosten für die Aus- u. Weiterbildung der Zuchtwarte trägt der Zuchtwart-/anwärter. Im Falle einer Nichtzulassung sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

Zuchtwarte sowie der Vorstand des VSVR stehen allen Mitgliedern des Vereins als Berater in Zuchtangelegenheiten zur Verfügung.

Ein Zuchtwart des VSVR kann bei Zuwiderhandlung gegen die Satzung und Ordnungen des VSVR nach Anhörung durch den Vorstand des VSVR abberufen werden.

3.3 Abrechnung

Die Abrechnung der Tätigkeit der Zuchtwarte für Zuchtzulassungen, Wurfabnahmen, Zuchtkontrollen oder Besichtigungen der Zuchtstätten erfolgt nach der Gebührenordnung des VSVR bzw. dem IHV.

4 Zucht

4.1 Voraussetzungen der Zuchtstätte

Voraussetzungen für alle Zuchtmaßnahmen sind:

• Sachkunde
• Zuchtstättenzulassung im VSVR (durch Zuchtwart oder einen vom Vorstand des VSVR Beauftragten)
• Registrierung und Schutz des Zuchtstättennamens im VSVR
• Fähigkeiten und Möglichkeiten, die im Zusammenhang mit der Aufzucht von Welpen unabdingbar sind (z.B. ausreichende Zeit zur Betreuung)

4.2 Zuchtzulassung

Zuchtzulassungen anderer Vereine werden anerkannt, wenn sie die Bedingungen der Zuchtzulassung im VSVR erfüllen. (Nachweise sind zu erbringen.)

Die Zuchtzulassung darf nur von Personen erteilt oder verweigert werden, die vom Vorstand des VSVR hierfür ernannt sind.

Das Zuchtzulassungsverfahren ist im Anhang näher beschrieben.

4.3 Mindest- und Höchstalter der Zuchttiere

Hündinnen:
über 45 cm: 21 Monate beim ersten Deckakt,
unter 45 cm: 18 Monate beim ersten Deckakt.

Hündinnen dürfen nach Vollendung des 8. Lebensjahres nicht mehr belegt werden. In Einzelfällen kann der Hauptzuchtwart über eine Ausnahmeregelung in Zusammenarbeit mit dem beauftragten Veterinär entscheiden.

Rüden:
Mindestalter 18 Monate (Ausnahmen durch den Vorstand sind möglich).
Für Rüden ist kein Höchstalter festgelegt.

4.4 Häufigkeit der Zuchtverwendung

Eine Hündin darf nicht mehr Welpen aufziehen, als ihre Kondition zulässt.

Eine Hündin darf innerhalb von 12 Monaten nicht mehr als einen Wurf haben, Stichtag ist der Wurftag.

Ausnahmen bei geringer Wurfstärke und großem Läufigkeitsabstand sind im Einzelfall möglich, bedürfen jedoch vorab der Genehmigung des Hauptzuchtwartes.

4.5 Wurfstärke

Begrenzungen der Wurfstärke sind verboten (s. Tierschutzgesetz).

Bei Würfen mit mehr als 8 Welpen darf die Hündin frühestens 365 Tage nach dem Wurfdatum wieder belegt werden.

4.6 Auswahl der Zuchtpartner

Inzestzucht ist verboten, Linienzucht ist nicht erwünscht.

Verpaarungen sollten möglichst geringe Inzuchtkoeffizienten (IK) und Ahnenverlust-koeffizienten (AK) aufweisen.

Verpaarungen ab einem IK von 5% bedürfen der Einzelfallgenehmigung durch den Hauptzuchtwart.

Varietätenverpaarungen innerhalb der Rasse Deutscher Spitz bedürfen einer Genehmigung durch den Vorstand. Hunde aus Varietätenverpaarungen sowie deren Nachkommen bis zur 3. Generation werden im Zuchtbuch/Register besonders gekennzeichnet und dürfen nur mit Spitzen verpaart werden, die, beginnend mit den Eltern, lückenlos 12 Ahnen einer Varietät nachweisen können. Ausnahmen bedürfen auch hier einer Genehmigung durch den Vorstand.

Auszuchtprogramme mit anderen Rassen bedürfen des Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die Auszuchtverpaarung bedarf darüber hinaus einer Einzelfallgenehmigung durch den Vorstand.

4.7 Widerruf der Zuchtzulassung

Die Zuchtzulassung eines Hundes wird widerrufen, wenn bei seinen Nachkommen eine besondere Häufung genetischer Defekte nachgewiesen wurde, oder es bei ihm selbst zu zuchtrelevanten Krankheiten oder Verhaltensänderungen kommt.

Gleiches gilt für Hündinnen, die zwei Würfe mittels Kaiserschnitt zur Welt gebracht haben.

5 Zwingername, Zuchtstättenzulassung

Der Zwingername ist Zuname des Hundes. Er wird beim VSVR beantragt und von diesem (vereinsintern) geschützt. Jeder Zwingername muss sich deutlich von bereits vergebenen unterscheiden. Er wird dem Züchter zugeteilt und ist personengebunden.

Der VSVR führt Nachweis über die von ihm geschützten Zwingernamen.

In Ahnentafeln von aus dem Ausland übernommenen Hunden werden nur die dort geschützten Zwingernamen und nicht zusätzliche Zwingernamen eingetragen.

Vor der Übersendung der Zwingerschutzurkunde sowie nach Wohnungswechsel werden die örtlichen Gegebenheiten durch einen Zuchtwart oder Beauftragten des VSVR überprüft (Zuchtstättenzulassung). Die Züchter sind verpflichtet, jede Namens- oder Adressänderung der Geschäftsstelle des VSVR mitzuteilen.

Diese Überprüfung ist bei allen Zwingern im Abstand von jeweils 36 Monaten zu wiederholen. Eine vor Ablauf von 36 Monaten erfolgte Wurfabnahme durch einen Zuchtwart setzt diese 3-Jahresfrist erneut in Gang. Zur Dokumentation der erfolgten Kontrolle ist stets das entsprechende Formular auszufüllen und binnen 14 Tagen an den Hauptzuchtwart zu senden. Bei fehlender Zuchttätigkeit kann auf die reguläre Wiederholungskontrolle verzichtet werden. Bei wesentlichen Veränderungen, insbesondere Umzug, baulichen Veränderungen, Aufnahme der Zucht von größeren Spitzvarietäten/ Rassen, gleichzeitigem Zuchteinsatz von mehreren Hündinnen etc., ist vor der Belegung eine Zwingerwiederholungsabnahme durchzuführen. Das gleiche gilt für die Wiederholungskontrollen, sofern seit der letzten Kontrolle aufgrund fehlender Zuchttätigkeit mehr als 36 Monate vergangen sind. Darüber hinaus sind auch unangekündigte Kontrollen möglich. Die Züchter sind dabei verpflichtet, dem zuständigen Zuchtwart/Hauptzuchtwart jederzeit Einblick in ihren Zwinger zu gewähren und ihnen sowie dem Zuchtbuchführer jede gewünschte Auskunft zu geben. Eine Kostenpflicht für diese zusätzlichen Kontrollen ergibt sich bei Beanstandungen.

Sämtliche Unterlagen vorhergehender Zwingerkontrollen sind dem Zuchtwart bei Zwingerkontrollen und Wurfabnahmen vorzulegen. Zuchtwarte haben das Recht, dem Züchter Auflagen zu machen, insbesondere hinsichtlich Anzahl gehaltener Hunde, Varietäten/Rassen mit denen gezüchtet werden darf, Anzahl gleichzeitiger Würfe etc. Die Aufhebung von Auflagen muss schriftlich erfolgen. Ein Verstoß gegen bestehende Auflagen wird wie ein Verstoß gegen diese Zuchtordnung bestraft. Der Züchter kann Beschwerden beim Hauptzuchtwart vorbringen, der nach Prüfung der Angelegenheit und Anhörung des Zuchtwartes einvernehmlich mit dem Vorstand eine Entscheidung trifft.

6 Deckakt

6.1 Pflichten des Deckrüdenbesitzers

Vor jedem Deckakt hat sich der Deckrüdenbesitzer davon zu überzeugen, dass sein Rüde und die zu belegende Hündin die Zuchtvoraussetzungen des VSVR erfüllen.

Die Festsetzung der Deckgebühr und deren Zahlung sind ausschließlich Angelegenheit der Züchter.

Der Rüdenbesitzer bestätigt gegenüber dem Hündinnenbesitzer den Deckakt auf der Deckbescheinigung (Formblatt). Diese ist der Zuchtbuchstelle zur Wurfeintragung vorzulegen.

6.2 Pflichten des Hündinnenbesitzers

Vor jedem Deckakt hat sich der Hündinnenbesitzer davon zu überzeugen, dass seine Hündin und der Deckrüde die Zuchtvoraussetzungen des VSVR erfüllen.

Für die administrative Abwicklung eines Wurfs (Deckmeldung, Wurfmeldung, Terminanfrage zu Wurfabnahme, Vorlage von Unterlagen, etc.) ist der Hündinnenbesitzer verantwortlich.

6.2.1 Zwingerbuch

Jedem Züchter obliegt es, Aufzeichnungen über die von ihm gehaltenen und gezüchteten Hunde zu führen. Die Aufzeichnungen müssen Namen, Herkunft und Verbleib der Hunde beinhalten; bei Welpen zudem Anzahl, Gewichte, Verluste unter Angabe von Gründen, Krankheiten und Besonderheiten. Der zuständige Zuchtwart, Hauptzuchtwart und Vorstand haben jederzeit das Recht, die Aufzeichnungen des Züchters zur Einsicht anzufordern.

6.2.2 Mitteilung von Deckakten

Der Hündinnenbesitzer muss dem Zuchtbuchamt des VSVR binnen 14 Tagen den Deckakt schriftlich melden. Das Zuchtbuchamt leitet die Informationen an den Hauptzuchtwart weiter.

6.2.3 Mehrfachbelegung

Hündinnen dürfen während einer Läufigkeit nicht von verschiedenen Rüden gedeckt werden. Werden Hündinnen während einer Hitze von zwei verschiedenen Rüden gedeckt (Zuchtverstoß!), erhalten die Welpen nur Abstammungsnachweise, wenn eindeutige Vaterschaftsnachweise (DNA-Analyse) aller Welpen vorliegen.

6.3 Elternschaftsnachweis

Werden ernsthafte Zweifel an der Abstammung eines Hundes bekannt, wird der VSVR einen Abstammungsnachweis erst aufgrund eines Elternschaftsnachweises (DNA -Test) ausstellen.

6.4 Künstliche Besamung

Künstliche Besamung bedarf einer Ausnahmegenehmigung durch den Hauptzuchtwart.

Sie kann nur genehmigt werden, wenn Hündin und Rüde auch auf natürlichem Wege zur Fortpflanzung fähig sind. Hierüber sind tierärztliche Atteste vorzulegen für diejenigen Zuchtpartner, die noch nicht auf natürlichem Wege Nachwuchs bekamen.

Ausnahmegründe können beispielsweise zu große Entfernungen oder Quarantänebestimmungen sein.

6.5 Registerhunde | Registerhundnachkommen

Registerhunde sind Hunde, deren direkte Vorfahren nicht bekannt sind, deren äußeres Erscheinungsbild und Wesen jedoch nach Phänotypisierungsbeurteilung eines vom 1. Vorsitzenden ernannten Zuchtwarts dem Rassestandard des VSVR entspricht. Alle Hunde müssen bei der Phänotypisierungsbeurteilung gechippt sein. Diese Hunde erhalten ein Registerpapier. Registerhundnachkommen sind Hunde, welche nicht mindestens – beginnend mit den Eltern – 14 Ahnen (3 Generationen) lückenlos nachweisen können. Diese Hunde erhalten vom Zuchtbuchamt eine Registertafel bis zur Vollendung von 14 nachweisbaren Ahnen (ab Vater/Mutter) und werden entsprechend gekennzeichnet, um identifizierbar zu sein.

Hunde, deren Ahnen wissentlich auf Grund vereinspolitischer Maßnahmen gelöscht wurden, sind keine Registerhunde. Hier werden die Ahnen nach Beweisführung wieder eingetragen.

Bei Verpaarungen mit Registerhunden muss der Paarungspartner einen lückenlosen Ahnen-nachweis besitzen, der bis zur einschließlich 3. Generation (14 Ahnen) keine Registerhunde beinhaltet (Eltern = 1. Generation). Über Ausnahmegenehmigungen entscheidet der Vorstand.

7 Zuchtmeldungen und Wurfabnahme

7.1 Wurfmeldung

Alle Würfe sind der Zuchtbuchstelle innerhalb von 3 Tagen nach dem Wurfakt mitzuteilen.

Ab dem 30. Tag nach dem Wurfakt ist dem Zuchtwart oder einem Beauftragten des VSVR Gelegenheit zu geben, eine Erstbesichtigung des Wurfs (Wurfkontrolle) durchzuführen.

7.2 Mitteilungen an den Deckrüdenbesitzer

Der Hündinnenbesitzer hat dem Deckrüdenbesitzer das Ergebnis des Wurfgeschehens innerhalb von 2 Wochen bzw. das Leerbleiben der Hündin innerhalb von zwei Wochen nach dem errechneten Wurfdatum formlos mitzuteilen.

7.3 Anmeldung und Eintragung in das Zuchtbuch

Die Züchter sind verpflichtet, alle Würfe zur Eintragung der Zuchtbuchstelle zu melden.

Eingetragen werden alle Hunde, die die Voraussetzungen dieser Zuchtordnung erfüllen.

Mit dem Wurfeintragungsantrag sind bei der Zuchtbuchstelle einzureichen:
• Original Ahnentafel bzw. Registerbescheinigung der Hündin,
• Deckbescheinigung mit Kopie des Abstammungsnachweises des Deckrüden

Auf der Ahnentafel der Hündin trägt das Zuchtbuchamt Wurftag und Wurfstärke ein.

Alle Welpen eines Wurfes erhalten Namen, die mit dem gleichen Anfangsbuchstaben beginnen. Die Anfangsbuchstaben der Würfe folgen chronologisch alphabetisch aufeinander; jeder Züchter muss mit dem Buchstaben „A“ beginnen.

Auch Würfe, bei denen die Zuchttauglichkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen oder die z.B. als zweiter Wurf im Kalenderjahr nicht zulässig waren, werden eingetragen. Der Verstoß gegen die Zuchtregeln ist jedoch sowohl im Zuchtbuch als auch auf den Ahnentafeln der Welpen – soweit sie ausgestellt werden – klar ersichtlich und verständlich darzustellen.

7.4 Allgemeine Pflichten des Züchters

Die zur Zucht gemäß dieser Zuchtordnung einzuholenden Genehmigungen sind vor dem Deckakt beim Vorstand des VSVR zu beantragen.

Der Züchter ist verpflichtet, die Mutterhündin und die Welpen in bestem Ernährungszustand zu halten, gut zu pflegen und artgerecht und hygienisch unterzubringen.

Es wird empfohlen, die Welpen vor der Grundimmunisierung zu entwurmen. Wann die Grundimmunisierung stattfindet, liegt im Ermessen und der Verantwortung des Züchters und des verantwortlichen Tierarztes.

Eingriffe am Welpen vor der Wurfabnahme sind dem zuständigen Zuchtwart mitzuteilen.

Die Abgabe der Jungtiere ist frühestens am Tag der Vollendung der achten Lebenswoche erlaubt.

7.5 Wurfabnahme

Bis zur Wurfabnahme müssen alle Welpen beim Züchter verbleiben.

Die Wurfabnahme wird von einem Zuchtwart oder einem vom Vorstand des VSVR hierfür genehmigten Tierarzt frühestens in der achten Lebenswoche durchgeführt.

Sämtliche Welpen sind vor oder zur Wurfabnahme unveränderbar mittels Transponder (Mikrochip) nach ISO 11784 zu kennzeichnen.

Der Zuchtwart oder Tierarzt erstellt den Wurfabnahmebericht, der alle wesentlichen Angaben der Welpen enthält, einschließlich aller bei den Welpen feststellbaren Mängel (Formblatt).

Die Zuchtbuchstelle und der Hauptzuchtwart erhalten Kopien des Wurfabnahmeberichtes.

8 Zuchtbuch- und Registerführung

8.1 Inhalt

Im Zuchtbuch werden nur Hunde geführt, deren Abstammung über 3 Generationen (14 Ahnen) lückenlos nachgewiesen werden kann. Hunde, deren Abstammung nicht über 3 Generationen lückenlos nachgewiesen werden kann, werden im Register geführt.

Hunde aus Varietätenverpaarungen sowie deren Nachkommen bis zur 3. Generation (14 Ahnen) werden im Zuchtbuch/Register besonders gekennzeichnet.

Es werden alle Würfe unter Angabe der Zahl der geborenen Welpen geführt. Ferner werden alle erkennbaren Fehler (beispielsweise Nabelbruch, Einhodigkeit, Knickruten, Wolfskrallen, etc.) sowie Schnittgeburten verzeichnet.

Im Zuchtbuch/Register werden alle nach den Bestimmungen dieser Zuchtordnung gezüchteten Welpen mit Ruf- und Zwingernamen, Geschlecht, ihren Chip- und Zuchtbuch-/ Registernummern nebst Angaben über ihre Fellfarbe, eingetragen. Angegeben werden auch die Zuchtbuch-/Registernummern, die Ruf- und Zwingernamen der Elterntiere, deren Fellfarbe sowie weitere Untersuchungsbefunde.

Bezüglich der Hündin werden eingetragen: Decktag, Wurftag, Zahl der geworfenen und zur Eintragung gemeldeten Welpen sowie Name und Anschrift des Züchters, Name des Deckrüden, Farbe, Anzahl der totgeborenen bzw. verendeten Welpen, der Inzuchtkoeffizient und der Ahnenverlustkoeffizient.

Zusätzliche Einzeleintragungen (beispielsweise zusätzliche Untersuchungsergebnisse) sind möglich.

Die als Auszug des Zuchtbuches ausgestellten Ahnentafeln weisen drei oder mehr Ahnengenerationen auf.

8.2 Eintragungssperre

Eintragungssperre für Würfe besteht in jedem Fall für:

• alle Welpen, für deren Züchter das Zuchtbuch gesperrt ist,
• alle Hunde, deren Abstammung nicht zweifelsfrei geklärt ist und die über keine Registerbescheinigung verfügen.

8.3 Anerkennung anderer Zuchtbücher

Der VSVR e.V. erkennt die Zuchtbücher des IHV an. Die Zuchtbücher anderer Vereine grundsätzlich auch, eine Plausibilitätsprüfung bleibt jedoch vorbehalten.

8.4 Angaben über Hunde mit Zuchtsperre
Der VSVR führt einen Anhang zum Zuchtbuch, in dem alle nicht zur Zucht zugelassenen Hunde mit Angabe des Grundes für die Zuchtsperre eingetragen sind.

9 Ahnentafeln | Registerpapiere

9.1 Allgemeines

Ahnentafel/Registerpapier ist ein Nachweis, der von der Zuchtbuchstelle ausgestellt wird und mit den Zuchtbucheintragungen identisch ist.

Ahnentafel/Registerpapier und Hund gehören zusammen; Ahnentafeln/Registerpapiere dürfen den Käufern von Hunden nicht gesondert berechnet werden.

Jeder Hund wird mit Ahnentafel/Registerpapier und der Zuchtbuchnummer/Registernummer geführt, die er bei Eintragung in das Zuchtbuch/ Register bekommen hat.

9.2 Eigentum der Ahnentafel

Die Ahnentafel bleibt Eigentum des VSVR.

Der VSVR kann jederzeit die Vorlage oder nach dem Tod des Hundes unter Angabe der Todesursache die Rückgabe der Ahnentafel verlangen.

9.3 Besitzrecht

Zum Besitz der Ahnentafel ist nur der Eigentümer des Hundes berechtigt.

Das Recht zum Besitz der Ahnentafel gegenüber dem VSVR besteht nur so lange, wie die Pflichten durch den Hundebesitzer erfüllt werden. Der VSVR kann die Ahnentafel für die Dauer einer Zuchtbuchsperre einziehen.

Ergibt sich das Besitzrecht der Ahnentafel nicht aus der Ahnentafel, kann der VSVR die Ahnentafel bis zur Klärung der Ansprüche einziehen.

9.4 Beantragung von Ahnentafeln | Registertafeln

Die Ausstellung von Ahnentafeln und Registertafeln erfolgt auf Antrag, sobald die Antragsunterlagen vollständig vorliegen und die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Dem Antrag beizufügen sind:
• Ahnentafel/Registertafel der Zuchthündin im Original (zum Eintrag des Wurfes)
• Ahnentafel/Registertafel des Deckrüden in Kopie
• DNA-Einlagerungsnachweise oder -Auswertungen beider Elterntiere
• Untersuchungsbefunde (HD, ED, PL, Gentests, etc.) beider Elterntiere
• Zuchttauglichkeitsbestätigungen (in Kopie oder auf Ahnentafeln/Registertafeln) beider Elterntiere
• der vom Züchter unterzeichnete Wurfmeldeschein
• der von Züchter und Deckrüdenbesitzer unterzeichnete Deckschein

Bewertungen, Titel und Siege können nur auf Nachweis in die Ahnentafeln/Registertafeln eingetragen werden

Bei Eintragungen von Registerhunden:
• Bewertung des Zuchtwarts über die Phänotypisierung (Formularzwang)
• Für Hunde aus anderen Vereinen ist die vorhandene Ahnen-/Registertafel dem Zuchtbuchamt vorzulegen.

9.5 Ungültigkeitserklärung von Ahnentafeln

In Verlust geratene Ahnentafeln müssen für ungültig erklärt werden.
Nach Veröffentlichung des Verlustes auf der Webseite des Vereins oder in anderen Mittei-lungen des VSVR fertigt die Zuchtbuchstelle nach sorgfältiger Prüfung des Antrages und der Beweise über den Verlust der Original-Ahnentafel eine Zweitschrift gegen Gebühr. Bei Hündinnen ist darauf zu achten, dass alle ihre Würfe nachgetragen sind.

Bei nachweislich falschen Angaben zur Erlangung einer Zweitschrift wird diese ungültig und wieder eingezogen sowie ein Bußgeld verhängt.

Die ausgestellte Ersatz-Ahnentafel muss den Vermerk „Zweitschrift“ tragen.

9.6 Eigentumswechsel

Jeder Eigentumswechsel eines Hundes muss auf der Ahnentafel mit Ort und Datum des Übergangs vermerkt werden. Die Eintragung des Vermerks muss durch den Voreigentümer mit seiner Unterschrift bestätigt werden.

Bei Verkauf eines Hundes ist die Ahnentafel dem neuen Eigentümer ohne jede Nachzahlung auszuhändigen. Das gilt sinngemäß auch für Registerbescheinigungen.

10 Zuchtgebühren

Die Zuchtgebühren sind in der Gebührenordnung des VSVR festgesetzt.

11 Verstöße

Verstöße gegen die Zuchtordnung bzw. gegen Anordnungen oder Entscheidungen nach dieser Ordnung einschließlich falscher Angaben werden durch den Vorstand (gemeinsam im Mehrheitsbeschluss) geahndet.

Je nach Schwere des Verstoßes können Verwarnungen ausgesprochen, Auflagen erteilt, Bußgelder verhängt, Zuchtsperren ausgesprochen oder der Vereinsausschluss beantragt werden.

Alle Würfe, die einen Zuchtverstoß aufweisen, werden im Zuchtbuch/Register vermerkt und die Ahnen-/Registertafeln entsprechend gekennzeichnet. Die Eintragung des Wurfes kann mit einer erhöhten Eintragungsgebühr oder der Verweigerung von Ahnen-/Registertafel belegt werden.

Jedes Mitglied muss Verstöße gegen die Zuchtordnung umgehend dem Vorstand schriftlich zur Kenntnis geben.

Vereinsausschlüsse auf Grund von Zuchtvergehen werden öffentlich bekannt gemacht, um zu verhindern, dass in anderen Vereinen zu Lasten der Hunde weiter gezüchtet wird.

12 Schlussbestimmungen

Die Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung zieht nicht die Nichtigkeit der Zuchtordnung insgesamt nach sich.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich über Inhalt und Änderungen der Zuchtbestimmungen selbstständig zu unterrichten.

Die zur Wurfabnahme und Zuchttauglichkeitsprüfung befugten Personen dürfen nicht eigene Würfe abnehmen oder eigene Hunde auf Zuchttauglichkeit prüfen.

Kommerziellen Hundehändlern ist die Zucht im VSVR nicht erlaubt. Die Einhaltung des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzhundeverordnung sind eine Selbstverständlichkeit und für alle Mitglieder des VSVR unbedingte Voraussetzung.

Anhang Spitze

Zuchttauglichkeitsprüfung, Phänotypisierung und Zuchtzulassung

Das Verfahren der Zuchtzulassung umfasst sowohl medizinische Untersuchungen als auch die Beurteilung des Hundes durch eine vom VSVR benannte Person (Zuchttauglichkeitsprüfung/Phänotypisierung).

Die Zuchtzulassung kann erst erteilt werden, wenn alle erforderlichen Untersuchungs- und Beurteilungsergebnisse vorliegen und den Ansprüchen genügen.

1. Medizinische Untersuchungen

Anerkannt werden nur medizinische Untersuchungen, die von Tierärzten durchgeführt wurden. Es sind die jeweiligen Formulare zu verwenden.

Alle Hunde müssen ein DNA-Profil in einem anerkannten Labor hinterlegt haben. Unseren Mitgliedern empfehlen wir unser Partnerlabor „LABOKLIN“.

Röntgenaufnahmen sind direkt vom Tierarzt an die vom Vorstand benannte Auswertungsstelle zu senden.

Kleinspitze:
PL – Pflichtuntersuchung

Mittelspitze:
PL – Pflichtuntersuchung
HD – empfohlen (Pflicht bei Verpaarung mit Großspitz)

Gentest
PRA – Pflichtuntersuchung
C-Lokus (OCA2) – Pflichtuntersuchung
D-Lokus – Pflichtuntersuchung für Mittelspitze die Großspitzlinien führen bzw. bei Verpaarung mit Großspitz

Großspitze:
HD und ED – Pflichtuntersuchung
PL – wird empfohlen (Pflicht bei Verpaarung mit Mittelspitz)

Gentest
PRA – Pflichtuntersuchung
D-Lokus – Pflichtuntersuchung
C-Lokus (OCA2) – Pflichtuntersuchung

Wolfsspitze:
HD und ED – Pflichtuntersuchung
PL – wird empfohlen

Gentest
PRA – Pflichtuntersuchung
D-Lokus – Pflichtuntersuchung
C-Lokus (OCA2) – Pflichtuntersuchung für Wolfsspitze die Großspitzlinien führen bzw. bei Verpaarung mit Großspitz

prcd – PRA betroffene Tiere (PRA/PRA) sind von der Zucht ausgeschlossen.
Träger (N/prcd) dürfen nur nachweislich mit Nichtträgern (N/N) verpaart werden.

Züchter, die einen PRA-Träger verpaaren, sind verpflichtet, die Welpen vor Abgabe zu testen, damit es in die Ahnentafel eingetragen werden kann.

Gentests sind nicht erforderlich, wenn beide Elterntiere bereits frei getestet sind (frei kraft Abstammung / free by descent). Zur Zucht uneingeschränkt zugelassen werden Hunde mit Befunden HD-A, HD-B und ED-0. Für Hunde mit HD-C-Befund oder ED-1-Befund ist eine Zuchtgenehmigung mit einem HD-A- bzw. ED-0-Partner durch den Vorstand möglich.

Hunde, die eine Zuchtzulassung außerhalb des VSVR haben und deren Untersuchungen von den unseren abweichen, dürfen nur nach Einzelfallgenehmigung durch den Vorstand eingesetzt werden.

Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden.

2. Farbregelungen

Alle Farben und Farbschläge sind erlaubt außer Merle.

Hunde in aufgehellten Farbschlägen (Dilute) wie Blau, OCA2 (d/d und cOCA2/cOCA2) dürfen nur mit Hunden verpaart werden, die nicht Dilute (D/D und OCA2/OCA2) und keine Träger (D/d und C/cOCA2) am D- und C-Lokus sind. Die Verpaarung zweier Träger (D/d oder C/cOCA2) bedarf der Einzelfallgenehmigung durch den Vorstand.

3. Durchführung der Zuchttauglichkeitsprüfung

Zuchttauglichkeitsprüfungen sind vom Züchter beim Hauptzuchtwart zu beantragen und vorab zu bezahlen. Zuchttauglichkeitsprüfungen werden von benannten Personen (Zuchtwarten und Zuchtrichtern) des VSVR oder durch vom Vorstand des VSVR hierfür Beauftragte, durchgeführt.

Sie können beim Halter, auf Veranstaltungen des VSVR oder auf Ausstellungen abgenommen werden.

Der Ausführende hat sorgsam entsprechend dem Standard den Hund phänotypisch zu begutachten und sein Wesen zu prüfen.

Die Wesensprüfung hat auf die im Standard festgelegten Merkmale zu erfolgen.

Die Wahl der Mittel obliegt dem Ausführenden.

Alternativ kann der Teil der Zuchttauglichkeitsprüfung auf Ausstellungen des IHV vorgenommen werden. Zur uneingeschränkten Zuchtzulassung ist mindestens zweimal die Formwertnote SG, aus unterschiedlichen Ausstellungen und von zwei verschiedenen Zuchtrichtern, erforderlich.

Folgende Formwertnoten werden vergeben:
V = Vorzüglich
Sg = Sehr gut
G = Gut
Be = Befriedigend
Dq = Ungenügend

Bei der Wahl der Paarungspartner sollen die Züchter darauf achten, dass Mängel ausgeglichen werden. Für Hunde mit einmal der Formwertnote SG und einmal der Formwertnote G bzw. zweimal der Formwertnote G ist eine Einzelfallgenehmigung durch den Vorstand möglich.

Alle Befunde und Bewertungen des Verfahrens werden schriftlich festgehalten (Formblatt).

Der Ausführende gibt die Ergebnisse an die Zuchtbuchstelle weiter.

Der Hundebesitzer erhält das Formblatt der Zuchttauglichkeitsprüfung, je eine Kopie geht an die Zuchtbuchstelle und den Hauptzuchtwart.

Die Zuchtzulassung kann mit Einschränkungen oder Auflagen versehen werden. Auf Wunsch wird die Zuchtzulassung in die Ahnentafel eingetragen.

Mitgeltende Unterlagen: Standard Deutscher Spitz (in seiner jeweils geltenden Fassung)

Islandhunde

Zuchttauglichkeitsprüfung, Phänotypisierung und Zuchtzulassung

Aufzucht
Die Aufzucht darf nicht ausschließlich im Zwinger erfolgen. Die Welpen sind mindestens die ersten 3 Lebenswochen im Wohnbereich, in das Familienleben integriert, aufzuziehen, und dürfen frühestens ab der 4. Woche anders aufwachsen. Jedoch nur unter der Voraussetzung, dass täglich mehrstündiger Kontakt zu Menschen möglich ist.

Wesensprobleme
Wesensprobleme sind vorprogrammiert, wenn Mangelsozialisation vorliegt. Daher sind entsprechende Aufzuchtbedingungen empfohlen. Soziale Kontakte zu verschiedenen Menschen sind zu ermöglichen und – falls vorhanden – möglichst auch früh zu anderen Tieren im Haushalt. Auch nach der Welpenabgabe werden Welpenspiel oder –prägungsstunden für gutes Sozialverhalten empfohlen.

Zwingerhaltung
Dauerhafte Zwingerhaltung ist nicht erwünscht.

1. Medizinische Untersuchungen

Anerkannt werden nur medizinische Untersuchungen, die von Tierärzten durchgeführt wurden. Es sind die jeweiligen Formulare zu verwenden.

Alle Hunde müssen ein DNA-Profil in einem anerkannten Labor hinterlegt haben. Unseren
Mitgliedern empfehlen wir unser Partnerlabor „LABOKLIN“.

Röntgenaufnahmen sind direkt vom Tierarzt an die vom Vorstand benannte Auswertungsstelle zu senden.

HD – Pflichtuntersuchung Das Mindestalter für die Röntgenaufnahme beträgt 12 Monate.
Augenuntersuchung (ECVO Befundbogen / Augenuntersuchung)
Die Gültigkeit der Augenuntersuchung beträgt 24 Monate. Ist die AU älter als 24 Monate ruht die ZZL.

Eine gültige AU ist bei allen Zuchthunden bis zum vollendeten 6. Lebensjahr erforderlich, es müssen mindestens 2 durchgeführt werden. Für Zuchthunde, die erst nach dem 6. Lebensjahr zur Zucht zugelassen werden, ist eine Augenuntersuchung erforderlich. Für ausländische
Deckrüden beträgt die Gültigkeit der Augenuntersuchung ebenfalls 24 Monate. Zuchtzulassung und Mindestalter für die Zuchtverwendung: Bei der ZZL müssen die Hunde mindestens 18 Monate alt sein. Eine Zuchtverwendung kann ab der ZZL erfolgen.

Bei ZZL ohne Auflagen sind Rüden bis auf Lebenszeit und Hündinnen bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres zugelassen.

Ausländische Deckrüden müssen mindestens 20 Monate alt sein. Im Falle eines positiven Augenuntersuchungsbefundes (Erkrankung nachgewiesen), werden umgehend alle der Familie des betroffenen Hundes zugehörigen Hunde 1. Grades (Nachkommen, Eltern, Geschwister) von der Zucht ausgeschlossen.

Beschränkungen des Zuchteinsatzes
Zur Bekämpfung von HD dürfen Zuchttiere mit HD C1 mit HD A und HD B verpaart werden, Zuchttiere mit HD C2 nur mit HD A. Zuchttiere mit HD C1 werden für 2 Würfe mit Nachzucht-beurteilung zugelassen.

Die Nachzuchtbeurteilung kann folgendermaßen nachgewiesen werden: Mehr als 50% der Welpen aus beiden Würfen müssen einen besseren HD Grad als HD C aufweisen, dabei spielt es keine Rolle, aus welchem Wurf die Welpen sind.

Zuchttiere mit HD C2 werden für 1 Wurf mit Nachzuchtbeurteilung zugelassen. Für die Nachzuchtbeurteilung müssen mehr als 50% der Welpen einen besseren HD Grad als HD C aufweisen.

Ist die Nachzuchtbeurteilung erfüllt, wird das Zuchttier ohne weitere Nachzuchtbeurteilung gem. ZO zur Zucht zugelassen. Die Anzahl der Würfe bzw. Deckakte bei Zuchttieren mit HD C wird auf 4 beschränkt.

Die Anzahl der Würfe wird bei allen Hündinnen auf maximal 5 Würfe beschränkt.

Hunde, die eine Zuchtzulassung außerhalb des VSVR haben und deren Untersuchungen von den unseren abweichen, dürfen nur nach Einzelfallgenehmigung durch den Vorstand eingesetzt werden.

Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden.

2. Durchführung der Zuchttauglichkeitsprüfung

Zuchttauglichkeitsprüfungen sind vom Züchter beim Hauptzuchtwart zu beantragen und vorab zu bezahlen. Zuchttauglichkeitsprüfungen werden von benannten Personen (Zuchtwarten und Zuchtrichtern) des VSVR oder durch vom Vorstand des VSVR hierfür Beauftragte, durchgeführt.

Sie können beim Halter, auf Veranstaltungen des VSVR oder auf Ausstellungen abgenommen werden.

Der Ausführende hat sorgsam entsprechend dem Standard den Hund phänotypisch zu begutachten und sein Wesen zu prüfen.

Die Wesensprüfung hat auf die im Standard festgelegten Merkmale zu erfolgen. Die Wahl der Mittel obliegt dem Ausführenden.

Alternativ kann der Teil der Zuchttauglichkeitsprüfung auf Ausstellungen des IHV vorgenommen werden.

Zur uneingeschränkten Zuchtzulassung ist mindestens zweimal die Formwertnote SG, aus unterschiedlichen Ausstellungen und von zwei verschiedenen Zuchtrichtern, erforderlich.

Folgende Formwertnoten werden vergeben:
V = Vorzüglich
Sg = Sehr gut
G = Gut
Be = Befriedigend
Dq = Ungenügend

Bei der Wahl der Paarungspartner sollen die Züchter darauf achten, dass Mängel ausgeglichen werden. Für Hunde mit einmal der Formwertnote SG und einmal der Formwertnote G bzw. zweimal der Formwertnote G ist eine Einzelfallgenehmigung durch den Vorstand möglich.

Alle Befunde und Bewertungen des Verfahrens werden schriftlich festgehalten (Formblatt).
Der Ausführende gibt die Ergebnisse an die Zuchtbuchstelle weiter.

Der Hundebesitzer erhält das Formblatt der Zuchttauglichkeitsprüfung, je eine Kopie geht an die Zuchtbuchstelle und den Hauptzuchtwart.

Die Zuchtzulassung kann mit Einschränkungen oder Auflagen versehen werden. Auf Wunsch wird die Zuchtzulassung in die Ahnentafel eingetragen.

Mitgeltende Unterlagen: Standard Islandhunde (in seiner jeweils geltenden Fassung)

Eurasier

Zuchttauglichkeitsprüfung, Phänotypisierung und Zuchtzulassung

Das Verfahren der Zuchtzulassung umfasst sowohl medizinische Untersuchungen als auch die Beurteilung des Hundes durch eine vom VSVR e. V. benannte Person (Zuchttauglichkeitsprüfung/Phänotypisierung).

Die Zuchtzulassung kann erst erteilt werden, wenn alle erforderlichen Untersuchungs- und Beurteilungsergebnisse vorliegen und den Ansprüchen genügen. Zur Zucht zugelassen werden nur Hunde die:
– dem Rassestandard des VSVR e.V. entsprechen und den daraus folgenden Anforderungen an Wesen und Konstitution genügen
– keine zuchtausschließenden Fehler aufweisen
– Erkrankt ein Hund nach der Zuchtzulassung, kann durch den Zuchtwart die Zuchttauglichkeit entzogen werden. Dies gilt auch, wenn bei einem Zuchttier, mit unterschiedlichen Zuchtpartnern verpaart, bei dessen Nachkommen vermehrt die gleichen Fehler auftreten.
– Der Züchter ist verpflichtet, die ihm bekannten Fehler aus seinem Zwinger zu melden.
– Welpen mit morphologischen Mängeln werden ebenfalls in das Zuchtbuch eingetragen, jedoch erhalten die Ahnentafeln den Aufdruck „Zur Weiterzucht nicht zugelassen wegen…“

 

1. Medizinische Untersuchungen

Anerkannt werden nur medizinische Untersuchungen, die von Tierärzten durchgeführt wurden. Es sind die jeweiligen Formulare zu verwenden.

Alle Hunde müssen ein DNA-Profil in einem anerkannten Labor hinterlegt haben. Unseren Mitgliedern empfehlen wir unser Partnerlabor „LABOKLIN“. Röntgenaufnahmen sind direkt vom Tierarzt an die vom Vorstand benannte Auswertungsstelle zu senden.

 

Pflichtuntersuchungen:
– HD
– PL

DWLS betroffene Tiere sind von der Zucht ausgeschlossen.

Träger (N/mut) dürfen nur nachweislich mit Nichtträgern (N/N) verpaart werden.

Züchter, die einen DWLS-Träger (N/mut) verpaaren, sind verpflichtet, die Welpen vor Abgabe zu testen, damit es in die Ahnentafel eingetragen werden kann.

Gentests sind nicht erforderlich, wenn beide Elterntiere bereits frei getestet sind (frei kraft Abstammung / free by descent).

Hunde die Träger der weißen Fellfarbe (E/e) oder der Scheckung (S/sp) sind, dürfen nur mit freien Hunden

(E/E und / oder S/S)  verpaart werden.

Weiße Eurasier  oder Schecken sind von der Zucht ausgeschlossen.

Zur Zucht uneingeschränkt zugelassen werden Hunde mit Befunden HD-A, HD-B. Für Hunde mit HD-C-Befund ist eine Zuchtgenehmigung mit einem HD-A- Partner durch den Vorstand möglich.

 

2. Durchführung der Zuchttauglichkeitsprüfung

Zuchttauglichkeitsprüfungen sind vom Züchter beim Hauptzuchtwart zu beantragen und vorab zu bezahlen. Zuchttauglichkeitsprüfungen werden von benannten Personen (Zuchtwarten und Zuchtrichtern) des VSVR oder durch vom Vorstand des VSVR hierfür Beauftragte, durchgeführt.

Sie können beim Halter, auf Veranstaltungen des VSVR oder auf Ausstellungen abgenommen werden.

Der Ausführende hat sorgsam entsprechend dem Standard den Hund phänotypisch zu begutachten und sein Wesen zu prüfen.

Die Wesensprüfung hat auf die im Standard festgelegten Merkmale zu erfolgen. Die Wahl der Mittel obliegt dem Ausführenden.

Alternativ kann der Teil der Zuchttauglichkeitsprüfung auf Ausstellungen des IHV vorgenommen werden.

Zur uneingeschränkten Zuchtzulassung ist mindestens zweimal die Formwertnote SG, aus unterschiedlichen Ausstellungen und von zwei verschiedenen Zuchtrichtern, erforderlich.

Folgende Formwertnoten werden vergeben:
V = Vorzüglich
Sg = Sehr gut
G = Gut
Be = Befriedigend
Dq = Ungenügend

Bei der Wahl der Paarungspartner sollen die Züchter darauf achten, dass Mängel ausgeglichen werden. Für Hunde mit einmal der Formwertnote SG und einmal der Formwertnote G bzw. zweimal der Formwertnote G ist eine Einzelfallgenehmigung durch den Vorstand möglich. Alle Befunde und Bewertungen des Verfahrens werden schriftlich festgehalten (Formblatt). Der Ausführende gibt die Ergebnisse an die Zuchtbuchstelle weiter.

Der Hundebesitzer erhält das Formblatt der Zuchttauglichkeitsprüfung, je eine Kopie geht an die Zuchtbuchstelle und den Hauptzuchtwart.

Die Zuchtzulassung kann mit Einschränkungen oder Auflagen versehen werden. Auf Wunsch wird die Zuchtzulassung in die Ahnentafel eingetragen.

Mitgeltende Unterlagen: Standard Eurasier (in seiner jeweils geltenden Fassung)